Satzung

Satzung Freie Wählergruppe Oberfell e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die Freie Wählergruppe führt den Namen „FREIE WÄHLERGRUPPE OBERFELL e.V.“.
Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Oberfell, 56332 Oberfell.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Ziel und Zweck

Die Freie Wählergruppe ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung der Gemeinde Oberfell im Gemeinderat von Oberfell anstrebt.
Sie ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck, bei der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.
Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Verfassung unseres Rechtsstaates.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde Oberfell werden, der die Gewähr dafür bietet, dass er sich zu § 2 Abs. 1 – 3 bekennt.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Es ist ein finanzieller Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.
Inhaber von Ämtern in der Gruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
– Tod
– Austritt, der schriftlich dem Vorstand erklärt wird
– Ausschluss
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Gruppe deren Angehen schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Einspruch gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu 4 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Fällt die Vorstandswahl in das Jahr der Kommunalwahl, so findet die Mitgliederversammlung, in der der Vorstand gewählt wird, erst nach dem Termin der Kommunalwahl statt.
Vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind in einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.
Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wählergruppe wahr.
Die Einberufung von Vorstands- oder Mitgliederversammlungen und die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der Wählergruppe ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr einzuberufen ist. Sie ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt. Einladungen mit Tagesordnung müssen schriftlich 6 Tage vorher erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Es ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitgliederversammlung stellt in geheimer Wahl die Kandidatenliste zur Wahl des Gemeinderates auf.

§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Vertretung

Die Vertretung wird im Geschäftsverkehr von dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinsam wahrgenommen. (gem. § 26 BGB).

§ 11 Haftung

Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder der Wählergruppe findet nicht statt. Es bewendet bei den Vorschriften des BGB.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Schlussbestimmung

Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.